Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1988 bis 12.10.2001 — BGBl. Nr. 476/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.198812.10.2001 BGBl. Nr. 476/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 476/1988

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 4, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber oder Dienstleister haben für die Organisationseinheiten ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches, die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen schriftlich anzuordnen, den jeweiligen technischen und organisatorischen Änderungen umgehend anzupassen und zu dokumentieren.

  1. Absatz 2,Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für die zu verwendenden Datenarten entsprechend dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die die Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.
  3. Absatz 4,Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten abgestufte Zugriffsberechtigungen mittels geschützter Benutzeridentifikationen vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf das Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerksoftware ist darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
  4. Absatz 5,Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die Verarbeitung notwendigen Daten und Programme einschließlich der dazugehörigen Dokumentation außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren hat.
  5. Absatz 6,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Dienstleister durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen sicherzustellen.
  6. Absatz 7,Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz, dieser Verordnung und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, insbesondere über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften nachweislich zu belehren und von deren Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12012685

Alte Dokumentnummer

N1198811249E