Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung - BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 476/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7 Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.Paragraph 9, (1) Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2)Absatz 2,Daten gelten dann als veröffentlicht (§ 32 Abs. 2 Z 3 DSG), wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.Daten gelten dann als veröffentlicht (Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, DSG), wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.
Dokumentnummer
NOR12012690
Alte Dokumentnummer
N1198811254E