Rechtstracker.at

§ 3 ERV

Fassungen
01.01.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 600/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199030.09.1995 BGBl. Nr. 600/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 559/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 600/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 559/1995

Abkürzung

ERV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

Paragraph 3, (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Radio-Austria AG in Wien als Übermittlungsstelle (Paragraph 89 b, Absatz 2, GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Klage hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies einer einfachen und sparsamen Verwaltung dient, auf Antrag eines Einbringers, von dem insgesamt eine große Zahl von Klagen anzubringen ist, oder auf Antrag der Übermittlungsstelle, wenn bei dieser durch gleichzeitige Anbringung einer großen Zahl von Klagen die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung gefährdet erscheint, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Klagen unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen (Direktverkehr).
  2. Absatz 3,Für die Anordnung des Direktverkehrs (Absatz 2,) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.

Gesetzesnummer

10001001

Dokumentnummer

NOR12012737

Alte Dokumentnummer

N1198910240H