Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 559/1995Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Übermittlungsstelle, Übertragungsweise
§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Radio-Austria AG in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Klage hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.Paragraph 3, (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Radio-Austria AG in Wien als Übermittlungsstelle (Paragraph 89 b, Absatz 2, GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Klage hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies einer einfachen und sparsamen Verwaltung dient, auf Antrag eines Einbringers, von dem insgesamt eine große Zahl von Klagen anzubringen ist, oder auf Antrag der Übermittlungsstelle, wenn bei dieser durch gleichzeitige Anbringung einer großen Zahl von Klagen die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung gefährdet erscheint, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Klagen unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen (Direktverkehr).
(3)Absatz 3,Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.Für die Anordnung des Direktverkehrs (Absatz 2,) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.
Dokumentnummer
NOR12012737
Alte Dokumentnummer
N1198910240H