Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 559/1995Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Einbringungsdatum
§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Klage zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Klagsdaten zu übermitteln.Paragraph 4, (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Klage zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Klagsdaten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das Bundesrechenamt hat zu protokollieren, wann die Daten der Klage bei ihm eingelangt sind und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3) mit den Klagsdaten weiterzuleiten.Das Bundesrechenamt hat zu protokollieren, wann die Daten der Klage bei ihm eingelangt sind und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (Paragraph 3,) mit den Klagsdaten weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12012738
Alte Dokumentnummer
N1198910241H