Rechtstracker.at

§ 7 ERV

Fassungen
01.01.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 600/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199030.09.1995 BGBl. Nr. 600/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 559/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 600/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 559/1995

Abkürzung

ERV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Anschriftcode

Paragraph 7, (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten (Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge zu erstellen, unter welcher dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, im Bundesrechenamt gespeichert werden. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung der Klagsforderung sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach Paragraph 22, Absatz 3, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.

  1. Absatz 2,Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Absatz eins, umfassen.
  2. Absatz 3,Elektronisch angebrachte Klagen haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten.

Gesetzesnummer

10001001

Dokumentnummer

NOR12012741

Alte Dokumentnummer

N1198910244H