Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 559/1995Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Ausdruck der Klagsdaten
§ 8. (1) Von jeder elektronisch angebrachten Klage hat das Gericht einen Ausdruck der Klagsdaten herzustellen.Paragraph 8, (1) Von jeder elektronisch angebrachten Klage hat das Gericht einen Ausdruck der Klagsdaten herzustellen.
(2)Absatz 2,Dieser Ausdruck braucht die im Klagsformblatt nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der § 3 Abs. 1 und 2 Mahnform-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei im Klagsformblatt vorgesehenen Codes (§ 3 Abs. 2 Mahnform-Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden.Dieser Ausdruck braucht die im Klagsformblatt nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985,, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der Paragraph 3, Absatz eins und 2 Mahnform-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei im Klagsformblatt vorgesehenen Codes (Paragraph 3, Absatz 2, Mahnform-Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden. (3)Absatz 3,Für die weitere Erledigung, insbesondere für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls, hat das Gericht diesen Klagsausdruck zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12012742
Alte Dokumentnummer
N1198910245H