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Art. 3

Fassungen
ab 13.08.1989 — BGBl. Nr. 390/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute13.08.1989 BGBl. Nr. 390/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1989,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.08.1989BGBl. Nr. 390/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Verwendung der Mittel für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

  1. Absatz eins,Der Bund wird die Zuschüsse an die Länder für Zwecke der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung in einem eigenen Bundesgesetz (Wohbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 – WBF-ZG) regeln.
  2. Absatz 2,Die Länder werden die Mittel nach Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 sowie jene Mittel, die ihnen vom Bund nach den Paragraphen 8 und 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und den Paragraphen 5 und 6 Wohnhaussanierungsgesetz überwiesen wurden und noch nicht für Förderungszwecke ausbezahlt wurden, unter Berücksichtigung der sich nach Artikel 4, Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen ausschließlich für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung verwenden.
  3. Absatz 3,Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß Paragraph 7, Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, gebühren, soweit es nicht zu einer Forderungsverwertung durch Verkauf (Artikel 5,) kommt und soweit die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer Forderungsverwertung durch Durchführung von Kreditoperationen (Artikel 5,) oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (Paragraph 2, Absatz 2,) für die vierteljährlichen Teilzahlungen festgelegten Schlüssel.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001002

Dokumentnummer

NOR12012746

alte Dokumentnummer

N1198910254H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/390/A3/NOR12012746