Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltung von Liegenschaften, Staatlicher Hochbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1989Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 2. Soweit im folgenden die Übertragung auf die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues beschränkt wird, ist darunter die Wahrnehmung der Rechtsstellung eines Bauwerkseigentümers sowie eines Bauwerbers im Sinne der baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes zu verstehen. Paragraph 2, Soweit im folgenden die Übertragung auf die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues beschränkt wird, ist darunter die Wahrnehmung der Rechtsstellung eines Bauwerkseigentümers sowie eines Bauwerbers im Sinne der baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12012759
Alte Dokumentnummer
N1198910436J