Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltung von Liegenschaften, Staatlicher Hochbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1989Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 4. Die Besorgung der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, nicht aber der sonstigen Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften, wird für alle unter die im § 1 zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Grundbuch ob der für die einzelne Liegenschaft bestehenden Einlage die Anschrift der jeweiligen Finanzlandesdirektion, des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder des jeweiligen Landesschulrates ersichtlich gemacht ist. Paragraph 4, Die Besorgung der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, nicht aber der sonstigen Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften, wird für alle unter die im Paragraph eins, zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Grundbuch ob der für die einzelne Liegenschaft bestehenden Einlage die Anschrift der jeweiligen Finanzlandesdirektion, des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder des jeweiligen Landesschulrates ersichtlich gemacht ist.
Dokumentnummer
NOR12012761
Alte Dokumentnummer
N1198910438J