Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltung von Liegenschaften, Staatlicher Hochbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1989Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 5. Soweit das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund der im § 1 zitierten Kompetenzregelung nur für die Besorgung der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, nicht aber für die Besorgung der sonstigen Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften zuständig ist, wird die Besorgung dieser Angelegenheiten hinsichtlich aller jener Liegenschaften übertragen, hinsichtlich derer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Übertragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung in ortsüblicher Weise durch Anschlag an der Amtstafel der nach der Lage der Liegenschaft in Betracht kommenden Gemeinde kundgemacht wird. Paragraph 5, Soweit das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund der im Paragraph eins, zitierten Kompetenzregelung nur für die Besorgung der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, nicht aber für die Besorgung der sonstigen Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften zuständig ist, wird die Besorgung dieser Angelegenheiten hinsichtlich aller jener Liegenschaften übertragen, hinsichtlich derer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Übertragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung in ortsüblicher Weise durch Anschlag an der Amtstafel der nach der Lage der Liegenschaft in Betracht kommenden Gemeinde kundgemacht wird.
Dokumentnummer
NOR12013249
Alte Dokumentnummer
N1199011480H