Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltung von Liegenschaften, Staatlicher Hochbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2000Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem 31. Dezember 2000 außer Kraft. Für den Fall, dass die in der Auftragsverwaltung der Länder stehenden Bundesliegenschaften in ein Eigentum oder Fruchtgenussrecht eines Dritten übertragen werden, tritt die Verordnung mit dem Übertragungszeitpunkt hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften außer Kraft. Paragraph 8, Diese Verordnung tritt mit dem 31. Dezember 2000 außer Kraft. Für den Fall, dass die in der Auftragsverwaltung der Länder stehenden Bundesliegenschaften in ein Eigentum oder Fruchtgenussrecht eines Dritten übertragen werden, tritt die Verordnung mit dem Übertragungszeitpunkt hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR40008357