Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung und Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige beiziehen.
(3)Absatz 3,Die Teilnehmer an den Sitzungen der Arbeitsgruppe und ihrer Unterarbeitsgruppen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR12012779
Alte Dokumentnummer
N1198910762J