Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Volksbefragungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.
(2)Absatz 2,Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.Wird eine Volksbefragung gemäß Absatz eins, angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(3)Absatz 3,Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
den Tag der Befragung (Abs. 2),den Tag der Befragung (Absatz 2,),
die der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung,
den Stichtag (Abs. 2).den Stichtag (Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR40137028