Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.05.1989 — BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.05.1989 BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1989BGBl. Nr. 74/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Namen der Personen, die das Komitee unterstützen, werden in der Notifikation nach Artikel 8 Absatz 1 angegeben.
  2. Absatz 2,Die Sachverständigen handeln nach den Weisungen und unter der Verantwortung des Komitees. Sie müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den von dem Übereinkommen erfaßten Bereichen besitzen und unterliegen in derselben Weise wie die Mitglieder des Komitees der Pflicht zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verfügbarkeit.
  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei kann ausnahmsweise erklären, daß einem Sachverständigen oder einer anderen Person, die das Komitee unterstützt, die Teilnahme an dem Besuch eines ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Ortes nicht gestattet wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012838

alte Dokumentnummer

N1198910998F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/74/A14/NOR12012838