Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1989Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Namen der Personen, die das Komitee unterstützen, werden in der Notifikation nach Artikel 8 Absatz 1 angegeben.
(2)Absatz 2,Die Sachverständigen handeln nach den Weisungen und unter der Verantwortung des Komitees. Sie müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den von dem Übereinkommen erfaßten Bereichen besitzen und unterliegen in derselben Weise wie die Mitglieder des Komitees der Pflicht zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verfügbarkeit.
(3)Absatz 3,Eine Vertragspartei kann ausnahmsweise erklären, daß einem Sachverständigen oder einer anderen Person, die das Komitee unterstützt, die Teilnahme an dem Besuch eines ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Ortes nicht gestattet wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12012838
alte Dokumentnummer
N1198910998F