Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.05.1989 — BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.1989 BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1989BGBl. Nr. 74/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

KAPITEL römisch zwei

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Komitees entspricht derjenigen der Vertragsparteien.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Komitees werden unter Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die für ihre Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte bekannt sind oder in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen über berufliche Erfahrung verfügen.
  3. Absatz 3,Dem Komitee darf jeweils nur ein Angehöriger desselben Staates angehören.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Komitee zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012828

alte Dokumentnummer

N1198910988F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/74/A4/NOR12012828