Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1989Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/05 Menschenrechte
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Komitees entspricht derjenigen der Vertragsparteien.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Komitees werden unter Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die für ihre Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte bekannt sind oder in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen über berufliche Erfahrung verfügen.
(3)Absatz 3,Dem Komitee darf jeweils nur ein Angehöriger desselben Staates angehören.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Komitee zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12012828
alte Dokumentnummer
N1198910988F