Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1989Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Komitees finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Das Komitee ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 faßt das Komitee seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2)Absatz 2,Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)Absatz 3,Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär des Europarats gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12012830
alte Dokumentnummer
N1198910990F