Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1989Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 2
Zur Verwirklichung des in Artikel 1 angeführten Zieles wird die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die nachstehend angeführten Leistungen erbringen:
Mithilfe bei der Auswahl der Kosmonautenkandidaten,
Vorbereitung und Ausbildung der von den Vertragsparteien ausgewählten Kosmonautenkandidaten,
Start, Flug und Rückkehr des Kosmonauten und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen, die in dem gemäß Artikel 5 abzuschließenden Vertrag vorgesehen sind,
Ermöglichung der Durchführung der wissenschaftlichen Experimente unter Mithilfe der sowjetischen Kosmonauten in der Raumstation,
Übermittlung der Resultate der Experimente.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR12012859
alte Dokumentnummer
N1198911200F