Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1989Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird im Rahmen ihres Beschaffungsprogramms bemüht sein, österreichische Hochtechnologie, einschließlich Weltraumtechnologie, zur Kompensation der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungen der Republik Österreich, nach Möglichkeit in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen, zu erwerben, und wird zur Definition der österreichischen Liefermöglichkeiten eine diesbezügliche Bedarfsliste an die Republik Österreich übermitteln. Die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels wird in gesonderten Verträgen geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR12012861
alte Dokumentnummer
N1198911202F