Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1989Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
Jede Vertragspartei wird den beauftragten Stellen und den von diesen namhaft gemachten Personen, die in ihrem Auftrag im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, die größtmögliche Unterstützung gewähren. Insbesondere wird diesen Personen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften die Einreise und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Aufenthalt gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR12012863
alte Dokumentnummer
N1198911204F