Kurztitel
Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1989Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1989,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist
StF: BGBl. Nr. 156/1989 (NR: GP XVII RV 857 W S. 95. BR: AB 3650 S. 512.)
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. XII mit 10. März 1989 in Kraft.Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel römisch zwölf, mit 10. März 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden kurz Vertragsparteien genannt, sind im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung des Landes Niederösterreich übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehendeDer Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden kurz Vertragsparteien genannt, sind im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung des Landes Niederösterreich übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende
zu schließen: