Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2004Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 23
Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat
(1)Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung, die nicht einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.
(2)Absatz 2,Jede Partei des Protokolls kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eintreffen beim Depositar oder, wenn dies in der Notifikation angegeben ist, nach Ablauf einer längeren Frist, wirksam.
(3)Absatz 3,Eine Partei des Protokolls verliert ihre Mitgliedschaft als Partei des Protokolls an dem Tag, an dem ihre Mitgliedschaft als Partei des Übereinkommens erlischt.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 38/2006,
wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40052422