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Art. 6

Fassungen
ab 20.04.1989 — BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute20.04.1989 BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

20.04.1989BGBl. Nr. 176/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 6

Amtlicher Nachrichtenverkehr und Veröffentlichungen

  1. Absatz eins,Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Verteilung aller ihrer Schriftstücke hat die EUTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Partei des Protokolls Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als sie anderen gleichgestellten (-artigen) zwischenstaatlichen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen üblicherweise gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Partei des Protokolls angehört.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs ist es der EUTELSAT gestattet, sich aller erforderlichen Methoden des Nachrichtenverkehrs zu bedienen, einschließlich verschlüsselter und chiffrierter Nachrichten. Seitens der Parteien des Protokolls werden dem amtlichen Nachrichtenverkehr der EUTELSAT oder der Verbreitung ihrer amtlichen Veröffentlichungen keine Beschränkungen auferlegt. Der Nachrichtenverkehr und die Veröffentlichungen dieser Art unterliegen nicht der Zensur.
  3. Absatz 3,Der EUTELSAT ist die Errichtung und Verwendung einer Rundfunkstation auf dem Hoheitsgebiet jeder beliebigen Partei des Protokolls unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR12012896

alte Dokumentnummer

N1198911310F