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Art. 9

Fassungen
ab 26.09.2002 — BGBl. III Nr. 46/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute26.09.2002 § → § BGBl. III Nr. 46/2004
Art. 920.04.198925.09.2002 BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.09.2002BGBl. III Nr. 46/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 9

Exekutivsekretär

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 dieses Protokolls den Mitgliedern des Personals gewährten Immunitäten und Privilegien genießt der Exekutivsekretär:
    1. Litera a
      Immunität von Festnahme und Inhaftierung außer bei Betreten auf frischer Tat bei Begehung, beim Versuch der Begehung oder unmittelbar nach Begehung einer strafbaren Handlung;
    2. Litera b
      Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollziehung, wie sie diplomatische Vertreter genießen, und volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; diese Immunitäten gelten jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der obigen Litera a,
    3. Litera c
      dieselben Zollerleichterungen hinsichtlich seines persönlichen Reisegepäcks, wie sie diplomatischen Vertretern gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in diesem Artikel erwähnten Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR40052408