Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg (Bund – Steiermark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1990Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1990,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Finanzierungskriterien
Artikel 4
(1)Absatz eins,Eine Finanzierung der im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen durch das Land ist nur hinsichtlich solcher Baulichkeiten zulässig, die innerhalb einer Fluglärmbelastungszone liegen, deren maßgeblicher maximaler A-bewerteter Schallpegel mindestens 105 dB beträgt. Dieser Schallpegel setzt sich aus dem maximalen A-bewerteten Schallpegel beim Überfluß durch die Luftraumüberwachungsflugzeuge des Bundesheeres und einem Korrekturwert nach der durchschnittlichen Anzahl der Überflüge in den sechs verkehrsreichsten Monaten zusammen.Eine Finanzierung der im Artikel eins, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen durch das Land ist nur hinsichtlich solcher Baulichkeiten zulässig, die innerhalb einer Fluglärmbelastungszone liegen, deren maßgeblicher maximaler A-bewerteter Schallpegel mindestens 105 dB beträgt. Dieser Schallpegel setzt sich aus dem maximalen A-bewerteten Schallpegel beim Überfluß durch die Luftraumüberwachungsflugzeuge des Bundesheeres und einem Korrekturwert nach der durchschnittlichen Anzahl der Überflüge in den sechs verkehrsreichsten Monaten zusammen.
(2)Absatz 2,Die Finanzierung einer im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahme durch das Land ist weiters nur zulässig, wennDie Finanzierung einer im Artikel eins, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahme durch das Land ist weiters nur zulässig, wenn
die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen,die im Absatz eins, genannten Baulichkeiten ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen,
die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten vor dem 30. September 1987 errichtet wurden oder für sie zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag unddie im Absatz eins, genannten Baulichkeiten vor dem 30. September 1987 errichtet wurden oder für sie zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag und
ein Ansuchen auf Finanzierung vom Eigentümer bis spätestens ein Jahr nach dem Abschluß der gesonderten Richtlinien bei der zuständigen Gemeinde gestellt wird.
(3)Absatz 3,Die näheren Finanzierungsbedingungen werden in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Abschluß dieser Richtlinien unverzüglich vorzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
NOR12013018
alte Dokumentnummer
N1199010063L