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Art. 4

Fassungen
ab 25.08.1990 — BGBl. Nr. 524/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute25.08.1990 BGBl. Nr. 524/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg (Bund – Steiermark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1990,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

25.08.1990BGBl. Nr. 524/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Finanzierungskriterien

Artikel 4

  1. Absatz eins,Eine Finanzierung der im Artikel eins, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen durch das Land ist nur hinsichtlich solcher Baulichkeiten zulässig, die innerhalb einer Fluglärmbelastungszone liegen, deren maßgeblicher maximaler A-bewerteter Schallpegel mindestens 105 dB beträgt. Dieser Schallpegel setzt sich aus dem maximalen A-bewerteten Schallpegel beim Überfluß durch die Luftraumüberwachungsflugzeuge des Bundesheeres und einem Korrekturwert nach der durchschnittlichen Anzahl der Überflüge in den sechs verkehrsreichsten Monaten zusammen.
  2. Absatz 2,Die Finanzierung einer im Artikel eins, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahme durch das Land ist weiters nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, genannten Baulichkeiten ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen,
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, genannten Baulichkeiten vor dem 30. September 1987 errichtet wurden oder für sie zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag und
    3. Ziffer 3
      ein Ansuchen auf Finanzierung vom Eigentümer bis spätestens ein Jahr nach dem Abschluß der gesonderten Richtlinien bei der zuständigen Gemeinde gestellt wird.
  3. Absatz 3,Die näheren Finanzierungsbedingungen werden in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Abschluß dieser Richtlinien unverzüglich vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001039

Dokumentnummer

NOR12013018

alte Dokumentnummer

N1199010063L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/524/A4/NOR12013018