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Art. 14

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 656/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 656/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 656/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

ABSCHNITT römisch vier

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) dieses Vertrages ersetzt.
  2. Absatz 2,Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
  3. Absatz 3,Erforderlichenfalls können Ausweise nach dem bisherigen Muster bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

Gesetzesnummer

10001040

Dokumentnummer

NOR12013036

Alte Dokumentnummer

N1199010254L