Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1990Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) dieses Vertrages ersetzt.Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) dieses Vertrages ersetzt.
(2)Absatz 2,Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
(3)Absatz 3,Erforderlichenfalls können Ausweise nach dem bisherigen Muster bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
Dokumentnummer
NOR12013036
Alte Dokumentnummer
N1199010254L