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Art. 1 § 2

Fassungen
03.03.1990 bis 11.02.2012 — BGBl. Nr. 106/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 203.03.199011.02.2012 BGBl. Nr. 106/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.03.1990BGBl. Nr. 106/1990

Außerkrafttretensdatum

11.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Aufgaben

Paragraph 2,

Der Hubschrauberdienst wird folgende Einsätze durchführen:

  1. Ziffer eins
    Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
  2. Ziffer 2
    Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
  3. Ziffer 3
    Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;
  4. Ziffer 4
    Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013069

Alte Dokumentnummer

N1199010542H