Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Pflichten des Landes
§ 5.Paragraph 5,
Das Land verpflichtet sich,
eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach Paragraph 2, Ziffer eins, zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
Ärzte und Sanitäter für die Zeit des Einsatzes gemäß § 2 Z 1 beizustellen;Ärzte und Sanitäter für die Zeit des Einsatzes gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, beizustellen;
für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
Aufzeichnungen über die von der Rettungsleitstelle veranlaßten Einsätze zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
Bergungsspezialisten, insbesondere der Feuerwehr, für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf in jenen Fällen beizustellen, bei denen der Einsatz des Hubschraubers durch eine Dienststelle der Stadt Wien (Land Wien) angefordert wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12013072
Alte Dokumentnummer
N1199010545H