Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
03.03.1990 bis 11.02.2012 — BGBl. Nr. 106/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 503.03.199011.02.2012 BGBl. Nr. 106/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.03.1990BGBl. Nr. 106/1990

Außerkrafttretensdatum

11.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Pflichten des Landes

Paragraph 5,

Das Land verpflichtet sich,

  1. Ziffer eins
    eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach Paragraph 2, Ziffer eins, zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
  2. Ziffer 2
    Ärzte und Sanitäter für die Zeit des Einsatzes gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, beizustellen;
  3. Ziffer 3
    für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
  4. Ziffer 4
    Aufzeichnungen über die von der Rettungsleitstelle veranlaßten Einsätze zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
  5. Ziffer 5
    Bergungsspezialisten, insbesondere der Feuerwehr, für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf in jenen Fällen beizustellen, bei denen der Einsatz des Hubschraubers durch eine Dienststelle der Stadt Wien (Land Wien) angefordert wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013072

Alte Dokumentnummer

N1199010545H