Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 28.10.2020 — BGBl. III Nr. 2/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute28.10.2020 § → § BGBl. III Nr. 2/2023
Art. 1521.11.201327.10.2020 § → § BGBl. III Nr. 221/2014
Art. 1525.01.199020.11.2013 BGBl. Nr. 133/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

28.10.2020BGBl. III Nr. 2/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 15

Ziffer eins Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.

Ziffer 2 Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden Generaldirektoren und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Ziffer 3 Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.

Im RIS seit

16.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40250558

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/133/A15/NOR40250558