Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 21.11.2013 — BGBl. III Nr. 221/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute21.11.2013 § → § BGBl. III Nr. 221/2014
Art. 2025.01.199020.11.2013 BGBl. Nr. 133/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

21.11.2013BGBl. III Nr. 221/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 20

Ziffer eins Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,

  1. Litera a
    soweit es sich um den Verwaltungshaushalt handelt, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahrs fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
  2. Litera b
    soweit es sich um den Betriebshaushalt handelt, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs zu leisten.

Ziffer 2 Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.

Ziffer 3 Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.

  1. Ziffer 4, Litera a
    Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
  2. Litera b
    alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.

Ziffer 5 Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.

Schlagworte

Geldbeitrag

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40166889