Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 34
Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Komitees und
eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,
dem Direktor die Annahme der Satzung notifiziert haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
NOR12013198
Alte Dokumentnummer
N1199011182A