Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 221/2014Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 9
1.Ziffer eins Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
2.Ziffer 2 Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies
von einem Drittel seiner Mitglieder;
in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratsvorsitzenden beantragt wird.
3.Ziffer 3 Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40166874