Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.01.1990 bis 28.06.2002 — BGBl. Nr. 53a/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.01.199028.06.2002 BGBl. Nr. 53a/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung d. Rates für Fragen d. österr. Integrationspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53a aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.01.1990BGBl. Nr. 53a/1990

Außerkrafttretensdatum

28.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2002

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Rat führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt das Wort.
  2. Absatz 2,Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Wenn der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden kann, dann bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10001057

Dokumentnummer

NOR12013228

Alte Dokumentnummer

N1199011256J