Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung d. Rates für Fragen d. österr. Integrationspolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53a/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2002Bundesgesetzblatt Nr. 53a aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den Vorsitz im Rat führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt das Wort.
(2)Absatz 2,Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Wenn der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden kann, dann bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12013228
Alte Dokumentnummer
N1199011256J