Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.01.1990 bis 28.06.2002 — BGBl. Nr. 53a/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 630.01.199028.06.2002 BGBl. Nr. 53a/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung d. Rates für Fragen d. österr. Integrationspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53a aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.01.1990BGBl. Nr. 53a/1990

Außerkrafttretensdatum

28.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2002

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über die Beratungen des Rates ist ein Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse festzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Protokoll ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Rates zu übermitteln sowie jenen Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben.
  3. Absatz 3,Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Rates erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10001057

Dokumentnummer

NOR12013231

Alte Dokumentnummer

N1199011259J