Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung d. Rates für Fragen d. österr. Integrationspolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53a/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2002Bundesgesetzblatt Nr. 53a aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über die Beratungen des Rates ist ein Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse festzuhalten.
(2)Absatz 2,Das Protokoll ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Rates zu übermitteln sowie jenen Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben.Das Protokoll ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Rates zu übermitteln sowie jenen Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben.
(3)Absatz 3,Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Rates erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12013231
Alte Dokumentnummer
N1199011259J