Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kroatische Sprache als Amtssprache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Burgenland anderer als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wennVor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Burgenland anderer als der im Paragraph 3, genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im Paragraph 3, genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn
im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oderim Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im Paragraph 3, genannten Behörde in der betreffenden Sache die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.
(2)Absatz 2,Vor dem Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch vor diesen, ist die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1 zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.Vor dem Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch vor diesen, ist die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Absatz eins, zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
NOR12013260
Alte Dokumentnummer
N1199011772J