Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kroatische Sprache als Amtssprache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,§ 4 Abs. 1 gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfaßt.Paragraph 4, Absatz eins, gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im Paragraph 3, genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfaßt.
(2)Absatz 2,Ferner ist vor dem Eichamt Graz die kroatische Sprache als zusätzliche Amtssprache dann zugelassen, wenn das Eichamt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Güssing tätig wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
NOR12013262
Alte Dokumentnummer
N1199011774J