Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
06.09.1990 bis 09.08.1994 — BGBl. Nr. 568/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.09.199009.08.1994 BGBl. Nr. 568/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.09.1990BGBl. Nr. 568/1990

Außerkrafttretensdatum

09.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1994

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch eins

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Jene Gebiete der Hohen Tauern, die im Sinne der am 21. Oktober 1971 in Heiligenblut abgeschlossenen Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, sollen als eindrucksvolle und formenreiche Teile der österreichischen Alpen in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft erhalten sowie als Lebensraum der für diese Gebiete charakteristischen Tiere und Pflanzen bewahrt werden; es soll dort einem möglichst großen Kreis von Menschen Erholung und ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien erachten es als ihre gemeinsame Aufgabe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit an der Verwirklichung der im Absatz eins, umschriebenen Ziele mitzuwirken und die Lebensgrundlage der Bevölkerung in der Nationalparkregion in Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalparks zu sichern und zu fördern.
  3. Absatz 3,Als Gebiete im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Litera a
      alle Gebiete, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung durch landesrechtliche Regelungen zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, sowie Gebiete in den Gemeinden Badgastein, Hüttschlag und Muhr im Ausmaß von ca. 137 km2, die für eine Einbeziehung in den Nationalpark Hohe Tauern in Salzburg voraussichtlich im Jahr 1990 vorgesehen sind, ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung,
    2. Litera b
      Gebiete, die durch Vereinbarung gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, einbezogen werden und
    3. Litera c
      Gebiete, die durch den Beitritt Tirols gemäß Artikel römisch acht, einbezogen werden.
  4. Absatz 4,Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark Hohe Tauern haben, soweit nicht einzelne Gebietsteile landesrechtlich aus der Nationalparkregion ausgenommen sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10001063

Dokumentnummer

NOR12013274

Alte Dokumentnummer

N1199011801H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/568/A1/NOR12013274