Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1994Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Zielsetzung
(1)Absatz eins,Jene Gebiete der Hohen Tauern, die im Sinne der am 21. Oktober 1971 in Heiligenblut abgeschlossenen Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, sollen als eindrucksvolle und formenreiche Teile der österreichischen Alpen in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft erhalten sowie als Lebensraum der für diese Gebiete charakteristischen Tiere und Pflanzen bewahrt werden; es soll dort einem möglichst großen Kreis von Menschen Erholung und ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien erachten es als ihre gemeinsame Aufgabe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit an der Verwirklichung der im Abs. 1 umschriebenen Ziele mitzuwirken und die Lebensgrundlage der Bevölkerung in der Nationalparkregion in Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalparks zu sichern und zu fördern.Die Vertragsparteien erachten es als ihre gemeinsame Aufgabe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit an der Verwirklichung der im Absatz eins, umschriebenen Ziele mitzuwirken und die Lebensgrundlage der Bevölkerung in der Nationalparkregion in Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalparks zu sichern und zu fördern.
(3)Absatz 3,Als Gebiete im Sinne des Abs. 1 gelten:Als Gebiete im Sinne des Absatz eins, gelten:
alle Gebiete, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung durch landesrechtliche Regelungen zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, sowie Gebiete in den Gemeinden Badgastein, Hüttschlag und Muhr im Ausmaß von ca. 137 km2, die für eine Einbeziehung in den Nationalpark Hohe Tauern in Salzburg voraussichtlich im Jahr 1990 vorgesehen sind, ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung,
Gebiete, die durch Vereinbarung gemäß Art. V Abs. 1 einbezogen werden undGebiete, die durch Vereinbarung gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, einbezogen werden und
Gebiete, die durch den Beitritt Tirols gemäß Art. VIII einbezogen werden.Gebiete, die durch den Beitritt Tirols gemäß Artikel römisch acht, einbezogen werden.
(4)Absatz 4,Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark Hohe Tauern haben, soweit nicht einzelne Gebietsteile landesrechtlich aus der Nationalparkregion ausgenommen sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR12013274
Alte Dokumentnummer
N1199011801H