Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1994Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Schutz des Nationalparks
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung bestehender Rechte keine den Zielsetzungen des Art. I zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen oder zuzulassen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese Zielsetzung auch im Rahmen der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung bestehender Rechte keine den Zielsetzungen des Artikel römisch eins, zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen oder zuzulassen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese Zielsetzung auch im Rahmen der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR12013275
Alte Dokumentnummer
N1199011802H