Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1994Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden einander von Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen.
(2)Absatz 2,Stellungnahmen der Vertragsparteien im Sinne der Zielsetzungen des Nationalparks Hohe Tauern sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Werden in einer Stellungnahme ausdrücklich gemeinsame Erörterungen der beabsichtigten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des Nationalparks gewünscht, so werden die davon betroffenen Vertragsparteien nach Möglichkeit diesem Wunsch entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR12013276
Alte Dokumentnummer
N1199011803H