Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
06.09.1990 bis 09.08.1994 — BGBl. Nr. 568/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 406.09.199009.08.1994 BGBl. Nr. 568/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

06.09.1990BGBl. Nr. 568/1990

Außerkrafttretensdatum

09.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1994

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch vier

Förderung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, im Nationalpark Hohe Tauern und in der Nationalparkregion eine mit den Zielsetzungen des Artikel römisch eins, in Einklang stehende Entwicklung zu ermöglichen und zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden gemeinsame Förderungsprogramme zur Ausgestaltung und Erhaltung des Nationalparks Hohe Tauern ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Bundes- und Landesmitteln näher zu regeln sind.
  3. Absatz 3,Anderwertige regionale oder sektorale Förderungsprogramme, insbesondere Förderungen im Bereich der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Eine Anrechnung solcher Förderungsmittel auf die Leistungen für den Nationalparkzweck findet nicht statt. Die inhaltliche und räumliche Überschneidung von Förderungsprogrammen soll vermieden werden.
  4. Absatz 4,Der Bund wird an der Schaffung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern mitwirken, indem die Österreichischen Bundesforste mit den zuständigen Behörden für Grundstücke der Bundesforste im Bereich des Nationalparks Nutzungsbeschränkungen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Entschädigungsansprüche vereinbaren.

Schlagworte

Bundesmittel, Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10001063

Dokumentnummer

NOR12013277

Alte Dokumentnummer

N1199011804H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/568/A4/NOR12013277