Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1994Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Geltungsdauer
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien werden die gemeinsamen Förderungsprogramme gemäß Art. IV erstmals innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung, in weiterer Folge alle fünf Jahre, auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen.Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien werden die gemeinsamen Förderungsprogramme gemäß Artikel römisch vier, erstmals innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung, in weiterer Folge alle fünf Jahre, auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird mit dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 1. Jänner wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR12013282
Alte Dokumentnummer
N1199011809H