Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1990Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1990,
Typ
Vertrag – Europäische Patentorganisation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 14
Bedienstete der Dienststelle
(1)Absatz eins,Bedienstete der Dienststelle genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:
Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Bediensteten der Dienststelle oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde; diese Befreiung besteht auch dann weiter, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Bedienstete der Dienststelle sind;
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge und Vergütungen, die sie vom Amt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Amt erhalten; diese Befreiung bezieht sich auch auf Unterstützungen an die Familienangehörigen der Bediensteten;
Befreiung von jeder Art der Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
Befreiung von Einreisebeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Organisation ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Steuern und Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten;
anläßlich der Übersiedlung bei ihrem ersten Dienstantritt bis zu zwei Kraftwagen.
(2)Absatz 2,Bedienstete der Dienststelle, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12013313
Alte Dokumentnummer
N1199012047H