Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1990Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1990,
Typ
Vertrag – Europäische Patentorganisation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 18
Mitteilung der Personaleinstellungen Personalausweise
(1)Absatz eins,Die Dienststelle wird der Republik Österreich die Aufnahme und Beendigung der Dienstverhältnisse der Bediensteten mitteilen.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich wird den Bediensteten der Dienststelle und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen sind, die in der Republik Österreich ständig ansässig sind, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
(3)Absatz 3,Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Dienststelle in der Republik Österreich ständig ansässig sind, kann die Organisation einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12013317
Alte Dokumentnummer
N1199012051H