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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 672/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 672/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1990,

Typ

Vertrag – Europäische Patentorganisation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 672/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 6

Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Dienststelle wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001066

Dokumentnummer

NOR12013305

Alte Dokumentnummer

N1199012039H