Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1990Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1990,
Typ
Vertrag – Europäische Patentorganisation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 6
Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen bereitgestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Leiter der Dienststelle wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12013305
Alte Dokumentnummer
N1199012039H