Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
19.06.1990 bis 19.06.1993 — BGBl. Nr. 441/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 519.06.199019.06.1993 BGBl. Nr. 441/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks (Bund – NÖ, Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1990,

Typ

Vereinbarung gem. 15a B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

19.06.1990BGBl. Nr. 441/1990

Außerkrafttretensdatum

19.06.1993

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch fünf

Nationalparkvorbereitungskommission

  1. Absatz eins,Zur Förderung und Unterstützung der Zielsetzungen (Artikel römisch drei,) wird die „Nationalparkvorbereitungskommission“ eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Nationalparkvorbereitungskommission besteht aus je sechs Vertretern der Vertragsparteien.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Nationalparkvorbereitungskommission werden von den Vertragsparteien entsendet. Die Nationalparkvorbereitungskommission kann bei Bedarf Experten beiziehen.
  4. Absatz 4,Die Nationalparkvorbereitungskommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu einer Sitzung zusammenzutreten. Den Vorsitz führt abwechselnd ein vom Land Niederösterreich und ein vom Land Wien entsendetes Mitglied, wobei als Stellvertreter auf jeden Fall ein Vertreter des Bundes fungiert.
  5. Absatz 5,Die Nationalparkvorbereitungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwölf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, wobei jedenfalls die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der jeweils betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist. Stimmenthaltung gilt jedenfalls als Ablehnung.
  6. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Nationalparkvorbereitungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001072

Dokumentnummer

NOR12013344

Alte Dokumentnummer

N1199012854J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/441/A5/NOR12013344