Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks (Bund – NÖ, Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1990Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1990,
Typ
Vereinbarung gem. 15a B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Aufgaben der Nationalparkvorbereitungskommission
(1)Absatz eins,Der Nationalparkvorbereitungskommission obliegt es, den Vertragsparteien nach Anhörung der jeweils betroffenen Gemeinden Vorschläge zur Realisierung des in Aussicht genommenen Nationalparks zu erstatten. Die Vorschläge müssen auf Untersuchungen basieren, die alle von einem Nationalpark berührten oder beeinflußten Bereiche einschließen und die Konsequenzen des Nationalparks auf diese Bereiche aufzeigen (insbesondere Schiffahrt, energetische Nutzung der Donau, Sohleeintiefung, Wasserwirtschaft, Verkehrspolitik, Landwirtschaft Marchfeld).
(2)Absatz 2,Sie hat insbesondere Vorschläge zu erstatten über:
die Grenzziehung des Nationalparkgebiets;
die organisatorischen Maßnahmen;
(3)Absatz 3,Die Nationalparkvorbereitungskommission trifft Vorsorge für die Erstellung von Arbeits- und Finanzierungsplänen und entscheidet über die Freigabe der von den Vertragsparteien bereitgestellten finanziellen Mittel.
(4)Absatz 4,Die Nationalparkvorbereitungskommission kann zur Beratung der vertragschließenden Parteien herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Die Nationalparkvorbereitungskommission hat der Bundesregierung und den Landesregierungen Mitglieder für den wissenschaftlichen Beirat vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12013345
Alte Dokumentnummer
N1199012855J