Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
19.06.1990 bis 19.06.1993 — BGBl. Nr. 441/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 619.06.199019.06.1993 BGBl. Nr. 441/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks (Bund – NÖ, Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1990,

Typ

Vereinbarung gem. 15a B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.06.1990BGBl. Nr. 441/1990

Außerkrafttretensdatum

19.06.1993

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch sechs

Aufgaben der Nationalparkvorbereitungskommission

  1. Absatz eins,Der Nationalparkvorbereitungskommission obliegt es, den Vertragsparteien nach Anhörung der jeweils betroffenen Gemeinden Vorschläge zur Realisierung des in Aussicht genommenen Nationalparks zu erstatten. Die Vorschläge müssen auf Untersuchungen basieren, die alle von einem Nationalpark berührten oder beeinflußten Bereiche einschließen und die Konsequenzen des Nationalparks auf diese Bereiche aufzeigen (insbesondere Schiffahrt, energetische Nutzung der Donau, Sohleeintiefung, Wasserwirtschaft, Verkehrspolitik, Landwirtschaft Marchfeld).
  2. Absatz 2,Sie hat insbesondere Vorschläge zu erstatten über:
    1. Litera a
      die Grenzziehung des Nationalparkgebiets;
    2. Litera b
      die organisatorischen Maßnahmen;
    3. Litera c
      die Finanzierung.
  3. Absatz 3,Die Nationalparkvorbereitungskommission trifft Vorsorge für die Erstellung von Arbeits- und Finanzierungsplänen und entscheidet über die Freigabe der von den Vertragsparteien bereitgestellten finanziellen Mittel.
  4. Absatz 4,Die Nationalparkvorbereitungskommission kann zur Beratung der vertragschließenden Parteien herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Nationalparkvorbereitungskommission hat der Bundesregierung und den Landesregierungen Mitglieder für den wissenschaftlichen Beirat vorzuschlagen.

Schlagworte

Arbeitsplan

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001072

Dokumentnummer

NOR12013345

Alte Dokumentnummer

N1199012855J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/441/A6/NOR12013345