Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
19.06.1990 bis 19.06.1993 — BGBl. Nr. 441/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 819.06.199019.06.1993 BGBl. Nr. 441/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks (Bund – NÖ, Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1990,

Typ

Vereinbarung gem. 15a B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

19.06.1990BGBl. Nr. 441/1990

Außerkrafttretensdatum

19.06.1993

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch acht

Wissenschaftlicher Beirat

  1. Absatz eins,Zur fachlichen Beratung der Nationalparkvorbereitungskommission und der von ihr beauftragten Institutionen, insbesondere der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal, sowie zur Begutachtung und Mitarbeit in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Vorbereitung und Schaffung des Nationalparks wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und aus 17 weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Forst- und Landwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Wasserwirtschaft an.
  3. Absatz 3,Die Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates obliegt den vertragschließenden Ländern gemeinsam. Hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt sie auf Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und hinsichtlich der weiteren Mitglieder auf Vorschlag der Nationalparkvorbereitungskommission.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für die Nationalparkplanung erforderlich sind. Der Widerruf der Bestellung ist zulässig.

Schlagworte

Raumplanung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001072

Dokumentnummer

NOR12013347

Alte Dokumentnummer

N1199012857J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/441/A8/NOR12013347