Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Präsidenten des Rechnungshofes und den Rechnungshof als Auftraggeber in folgenden Aufgabengebieten:Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Präsidenten des Rechnungshofes und den Rechnungshof als Auftraggeber in folgenden Aufgabengebieten:
Vollziehung des Rechnungshofgesetzes 1948 und Wahrnehmung der dem Rechnungshof durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Kontrollaufgaben;
Wahrnehmung der dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß § 1 Abs. 5 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, übertragenen Aufgaben;Wahrnehmung der dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, übertragenen Aufgaben; Vollziehung des § 3 a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983;Vollziehung des Paragraph 3, a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983;
Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten des Rechnungshofes einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung) sowie Vollziehung des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972;Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten des Rechnungshofes einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung) sowie Vollziehung des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,; Büroinformationssystem, Literaturdokumentation, Angelegenheiten der Verwaltung der Amtsgebäude sowie Materialverwaltung;
Haushaltsführung einschließlich der damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen.
(2)Absatz 2,Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3,Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Bank.
Schlagworte
Dienstrecht, Besoldungsrecht, Nebenverrechnung
Dokumentnummer
NOR12013362
Alte Dokumentnummer
N1199013170J