Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden.Paragraph 8, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Betroffene hat in seinem Antrag auf Auskunft gemäß § 11 DSG diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des § 8 DSG zu bezeichnen, bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages auf Auskunft gemäß § 11 DSG hat ohne unnötigen Verzug zu erfolgen.Der Betroffene hat in seinem Antrag auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG zu bezeichnen, bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG hat ohne unnötigen Verzug zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Dem Betroffenen gegenüber sind unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, im Falle überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten geheim zu halten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12013369
Alte Dokumentnummer
N1199013177J