Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten, KSZE-Konfliktverhütungszentrum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 511/1993Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3. (1) Den ausländischen Delegationen zum Konsultativausschuß und den ausländischen Teilnehmern an den im Rahmen des Konfliktverhütungszentrums durchgeführten Konferenzen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie Vertretern der Mitgliedstaaten bei Tagungen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund bestehender Verträge eingeräumt werden.Paragraph 3, (1) Den ausländischen Delegationen zum Konsultativausschuß und den ausländischen Teilnehmern an den im Rahmen des Konfliktverhütungszentrums durchgeführten Konferenzen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie Vertretern der Mitgliedstaaten bei Tagungen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund bestehender Verträge eingeräumt werden.
(2)Absatz 2,Bediensteten des KSZE-Sekretariats und des KSZE-Büros für freie Wahlen, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie beauftragten Sachverständigen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund bestehender Verträge eingeräumt werden.
Dokumentnummer
NOR12013446
Alte Dokumentnummer
N1199110466X