Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1991 bis 14.05.1993 — BGBl. Nr. 339/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.199114.05.1993 BGBl. Nr. 339/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 511/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten, KSZE-Konfliktverhütungszentrum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 339/1991

Außerkrafttretensdatum

14.05.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 511/1993

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 3, (1) Den ausländischen Delegationen zum Konsultativausschuß und den ausländischen Teilnehmern an den im Rahmen des Konfliktverhütungszentrums durchgeführten Konferenzen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie Vertretern der Mitgliedstaaten bei Tagungen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund bestehender Verträge eingeräumt werden.

  1. Absatz 2,Bediensteten des KSZE-Sekretariats und des KSZE-Büros für freie Wahlen, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie beauftragten Sachverständigen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund bestehender Verträge eingeräumt werden.

Gesetzesnummer

10001097

Dokumentnummer

NOR12013446

Alte Dokumentnummer

N1199110466X